Über uns
Der Vorstand des Vereins Hilfe für Adam Quadroni setzt sich aus den folgenden drei Personen zusammen.
Präsidentin
Karin Huber, Journalistin, Chur
Aktuar
Heiner Nidecker, Pfarrer, Bonaduz
Kassier
Oscar Eckhardt, Sprachwissenschaftler/ehem. Gymnasiallehrer, Chur
Vom Winter zum Frühling: Die Engadiner Idylle trügt. Engadiner Baufirmen haben sich jahrelang abgesprochen und überteuerte Preise kassiert. (Foto OE)
Medienberichterstattung zur Vereinsgründung
TV Südostschweiz, 15.1.2026
Radio Südostschweiz, 15.1.2026
Die Vereinsstatuten
Artikel 1 – Name
Unter dem Namen «Hilfe für Adam Quadroni» besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 –Sitz
Der Sitz des Vereins ist an der Splügenstrasse 10. 7000 Chur
Artikel 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die Entschädigung für Anwalts- und Verfahrenskosten, im Rahmen der vorhandenen Mittel, die für Adam Quadroni getroffen werden. Zudem unterstützt der Verein Adam Quadroni bei der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten in der Höhe des Existenzminimums, soweit dafür kein Anspruch auf staatliche Leistungen bestehen. Eine Zweckerweiterung benötigt den Beschluss der Vereinsversammlung.
Artikel 4 – Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
- Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
- Subventionen von öffentlichen Stellen
- Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Vom Vorstand werden keine Beiträge erhoben.
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die den Vereinszweck unterstützen.
Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod resp. Auflösung.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 20 Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
Artikel 7 – Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.
An der Vereinsversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern bei einem Rekurs
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Artikel 8 – Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt das Präsidium und bestimmt die Zeichnungsberechtigungen seiner Mitglieder.
Artikel 9 – Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einer oder zwei von der Vereinsversammlung gewählten Personen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung des Vereins und führt mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Bericht.
Artikel 10 – Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 11 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine steuerbefreite Organisation mit ähnlichem Zweck über. Über die genaue Verwendung entscheidet der letztgewählte Vorstand.
Artikel 12 – Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
Artikel 13 – Mitteilungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail.
Artikel 14 – Datenschutzerklärung
Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.
Ort, Datum Chur, 15.12.2025
Die Gründungsmitglieder und gleichzeitig ersten Vorstandsmitglieder:
Karin Huber, Oscar Eckhardt, Heiner Nidecker